RS OGH 1983/11/9 1Ob750/83

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Veröffentlicht am 09.11.1983
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Norm

KSchG §1 Abs1

Rechtssatz

Wurde zwischen Unternehmer und Verbraucher ein Rechtsverhältnis hergestellt, so unterliegt die gesamte weitere Regelung und Ausformung dieses Rechtsverhältnisses den Vorschriften des KSchG; es wird daher von diesen Vorschriften auch jede Abänderung des Rechtsverhältnisses erfaßt. Auch der über ein Verbrauchergeschäft abgeschlossene Auflösungsvertrag oder ein außergerichtlicher Verglich über dessen Abwicklung fällt unter die Bestimmungen des KSchG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0065372

Dokumentnummer

JJR_19831109_OGH0002_0010OB00750_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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