Norm
KSchG §1 Abs1Rechtssatz
Wurde zwischen Unternehmer und Verbraucher ein Rechtsverhältnis hergestellt, so unterliegt die gesamte weitere Regelung und Ausformung dieses Rechtsverhältnisses den Vorschriften des KSchG; es wird daher von diesen Vorschriften auch jede Abänderung des Rechtsverhältnisses erfaßt. Auch der über ein Verbrauchergeschäft abgeschlossene Auflösungsvertrag oder ein außergerichtlicher Verglich über dessen Abwicklung fällt unter die Bestimmungen des KSchG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0065372Dokumentnummer
JJR_19831109_OGH0002_0010OB00750_8300000_002