RS OGH 1983/11/15 5Ob693/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.1983
beobachten
merken

Norm

ABGB §826
ABGB §860
ABGB §914 IIIi
ABGB §1175 A1

Rechtssatz

Bei der Auslegung des in der Wettbewerbsausschreibung aufscheinenden Begriffes Teilhaber ist vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen. Die Teilhaberschaft hört nicht schon mit der Beendigung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder mit der Aufhebung der Gemeinschaft, sondern erst mit der Geschäftsabwicklung und vermögensrechtlichen Auseinandersetzung oder mit der tatsächlichen Aufteilung der gemeinsamen Sache auf.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 693/83
    Entscheidungstext OGH 15.11.1983 5 Ob 693/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0013183

Dokumentnummer

JJR_19831115_OGH0002_0050OB00693_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten