RS OGH 1983/11/21 Bkd65/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1983
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Norm

DSt 1872 §2 G
StPO §143 Abs2

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt erhält auch dann, wenn er in Prozeßunterlagen seines Klienten Einsicht nimmt, nicht das Verfügungsrecht über diese Unterlagen, er darf diese auch nicht gegen den Willen der Mandantschaft an sich nehmen oder weitergeben. Kein Grund zur Disziplinarbehandlung, wenn ein Rechtsanwalt auf einen ihm telefonisch eröffneten Beschlagnahmebeschluß erwidert, er sei nicht im Besitz des zu beschlagnehmenden Gegenstandes und können ihn daher nicht herausgeben, selbst wenn sich sein Klient mit der gegenständlichen Sache zu diesem Zeitpunkt in seinen Kanzleiräumen aufhält.

Entscheidungstexte

  • Bkd 65/83
    Entscheidungstext OGH 21.11.1983 Bkd 65/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0055501

Dokumentnummer

JJR_19831121_OGH0002_000BKD00065_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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