RS OGH 1983/11/29 4Ob124/82, 9ObA346/89, 9ObA140/02g, 9ObA136/05y, 9ObA174/05m, 9ObA96/10y, 8ObA72/1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1983
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Norm

ABGB §1336 F
ABGB §1336 H
AngG §36 III

Rechtssatz

Ist eine Schädigung des Arbeitgebers durch das (an sich vertragswidrige Konkurrenzverhalten) Verhalten des Arbeitnehmers schlechthin zu verneinen, dann widerspräche es den bei der Ausübung des richterlichen Mäßigungsrechtes zu berücksichtigenden Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, der Abwägung der beiderseitigen Interessen und der Billigkeit, den Arbeitnehmer zur Zahlung auch nur eines Teiles der vereinbarten Konventionalstrafe zu verhalten. Die besonderen Umstände des vorliegenden Falles lassen vielmehr eine Mäßigung dieser Zahlungspflicht auf Null gerechtfertigt erscheinen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 124/82
    Entscheidungstext OGH 29.11.1983 4 Ob 124/82
    Veröff: ZAS 1985,27 (Kerschner)
  • 9 ObA 346/89
    Entscheidungstext OGH 20.12.1989 9 ObA 346/89
    Vgl auch; Veröff: RdW 1990,293 = ecolex 1990,304
  • 9 ObA 140/02g
    Entscheidungstext OGH 26.06.2002 9 ObA 140/02g
    Vgl auch; Beisatz: Es hat eine Abwägung der beiderseitigen Interessen stattzufinden. (T1)
    Beisatz: Für die Frage des Ausmaßes einer Mäßigung sind stets die Umstände des konkreten Falles entscheidend, wobei das primäre Mäßigungskriterium eine im Verhältnis zur Konventionalstrafe geringfügige Schadenshöhe darstellt. (T2)
  • 9 ObA 136/05y
    Entscheidungstext OGH 24.10.2005 9 ObA 136/05y
    Vgl; Beisatz: Der Umstand, dass gar kein oder nur ein geringfügiger Schaden eingetreten ist, stellt ein besonders gewichtiges Mäßigungskriterium dar. (T3)
  • 9 ObA 174/05m
    Entscheidungstext OGH 16.12.2005 9 ObA 174/05m
    Auch
  • 9 ObA 96/10y
    Entscheidungstext OGH 22.10.2010 9 ObA 96/10y
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 8 ObA 72/13s
    Entscheidungstext OGH 29.11.2013 8 ObA 72/13s
    Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2013/121
  • 9 ObA 97/18g
    Entscheidungstext OGH 30.10.2018 9 ObA 97/18g
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Höhe des tatsächlichen Schadens stellt das primäre Mäßigungskriterium dar. (T4)

Schlagworte

Angestellte, Konkurrenzklausel, Eintritt, Schaden, Schadenseintritt, Beschränkung, Erwerbstätigkeit, Vertragsbruch, Verstoß, Vertragsstrafe, Treuepflicht, Grenzen, Maßstab, Konkurrenzverbot, Wettbewerbsverbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0029848

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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