RS OGH 1984/1/12 12Os164/83, 12Os104/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.01.1984
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Norm

StGB §3 B15
StGB §83

Rechtssatz

Verhaltensweisen, die an sich den anerkannten Ordnungsvorstellungen im sozialen Zusammenleben entsprechen und sich im Rahmen der Rechtsordnung und Sozialordnung halten (hier: Ausübung eines anerkannten Brauchtums), aber ausnahmsweise in concreto zu einem strafrechtlich verpönten Erfolg führen, können unter Umständen als sozialadäquat nicht tatbestandsmäßig sein, vorausgesetzt, daß es sich lediglich um eine bloß unerhebliche Rechtsgutverletzung handelt. Diese Voraussetzung trifft bei einer dem Opfer mit Verletzungsvorsatz zugefügten nicht ganz unerheblichen Körperverletzung (aus Anlaß eines "Krampustreibens") nicht zu.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 164/83
    Entscheidungstext OGH 12.01.1984 12 Os 164/83
    Veröff: JBl 1984,618 (Kienapfel) = EvBl 1984/120 S 467 = RZ 1984/73 S 215 = SSt 55/1
  • 12 Os 104/85
    Entscheidungstext OGH 29.08.1985 12 Os 104/85
    Vgl auch; Beisatz: Verhaltensweisen, welche zwar eine strafbare Handlung (hier § 136 Abs 1 und Abs 2 StGB verwirklichen, aber in Ausübung eines anerkannten Brauchtums (um dem Bräutigam am Hochzeitstag einen "Streich" zu spielen) gesetzt werden, mangelt es am deliktstypischen Handlungsunrecht, sofern die damit verbundene Rechtsgutbeeinträchtigung bloß unerheblich ist und die Brauchtumsausübung nicht nur als Vorwand dient. (T1) Veröff: RZ 1986/12 S 17

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0089803

Dokumentnummer

JJR_19840112_OGH0002_0120OS00164_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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