Norm
DSt 1872 §12 Abs1 litcRechtssatz
Über einen Rechtsanwaltsanwärter kann die Disziplinarstrafe der Verlängerung der Praxiszeit während der gesamten Dauer seiner Verwendung bei einem Rechtsanwaltsanwärter auch mehrfach verhängt werden, im einzelnen Disziplinarfall allerdings jeweils nur im Höchstausmaß von einem Jahr.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0055487Dokumentnummer
JJR_19840213_OGH0002_000BKV00004_8300000_001