Norm
JWG §17 Abs2Rechtssatz
Als Findling im Sinne des § 8 StbG kann eine Person nur so lange angesehen werden, als seine Mutter unbekannt ist. Das StbG sieht nicht vor, daß der "Beweis des Gegenteils" in bestimmter qualifizierter Form, etwa durch Feststellungsbescheid der Verwaltungsbehörde zu erfolgen hätte; diese Frage kann als Vorfrage vom Gericht beurteilt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0036850Dokumentnummer
JJR_19840314_OGH0002_0010OB00537_8400000_001