RS OGH 1984/4/26 6Ob577/83

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Veröffentlicht am 26.04.1984
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Norm

ABGB §552
ABGB §713

Rechtssatz

Um die aufhebende Wirkung einer Verfügung auf das zeitlich vorangehende Testament prüfen zu können, ist das Gericht auch ohne ausdrückliche Einwendung berechtigt und verpflichtet, die mit der späteren Verfügung verfügte Anordnungsabsicht des Erblassers zu erforschen und festzustellen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 577/83
    Entscheidungstext OGH 26.04.1984 6 Ob 577/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012366

Dokumentnummer

JJR_19840426_OGH0002_0060OB00577_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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