Norm
ABGB §552Rechtssatz
Um die aufhebende Wirkung einer Verfügung auf das zeitlich vorangehende Testament prüfen zu können, ist das Gericht auch ohne ausdrückliche Einwendung berechtigt und verpflichtet, die mit der späteren Verfügung verfügte Anordnungsabsicht des Erblassers zu erforschen und festzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012366Dokumentnummer
JJR_19840426_OGH0002_0060OB00577_8300000_001