Norm
ABGB §928Rechtssatz
Ein Recht auf Preisminderung oder Wandlung steht nicht zu, wenn der Käufer bei den Vertragsverhandlungen zum Ausdruck bringt, daß er derartige Mängel als üblich ansieht (hier: Setzungserscheinungen eines Hauses wegen in dieser Gegend bekannt schlechter Bodeneigenschaften), sodaß sich ein weiterer Hinweis darauf erübrige.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0018532Dokumentnummer
JJR_19840510_OGH0002_0070OB00552_8400000_002