RS OGH 1984/5/17 6Ob542/83

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Veröffentlicht am 17.05.1984
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Norm

ABGB §854

Rechtssatz

Eine natürliche Vertiefung längs der Linie, an der zwei Nachbargründe aneinanderstoßen, ist, wenn sie zum Abfluß der Niederschlagwässer beiderseits aufrechterhalten wird, ebenso wie eine zum selben Zweck entlang der Grenzlinie künstlich errichtete Vertiefung eine Grenzeinrichtung, auf die die gesetzliche Vermutung des § 854 ABGB Anwendung findet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0013893

Dokumentnummer

JJR_19840517_OGH0002_0060OB00542_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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