Norm
ABGB §309Rechtssatz
In der Gewahrsame des Haushaltsvorstandes, gleichviel, ob er Eigentümer oder nur Bestandnehmer, Fruchtnießer oder Bittleiher des Grundstückes ist, stehen alle Sache in der Wohnung und in sonstigen Räumlichkeiten, außer wenn sie von Dienstnehmern in den ihnen ausschließlich zugewiesenen Räumen oder von Untermietern in den an sie vermieteten Räumen untergebracht oder von Personen, die sich auf Besuch dort aufhalten, mitgebracht sind. Die Abwesenheit des Haushaltsvorstandes und die Verwahrung durch andere Personen, die nur als seine Vertreter in der Gewahrsame anzusehen sind, ändert an der Fortdauer seiner Gewahrsame nichts (P 66 Abs 5 DV).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0002102Dokumentnummer
JJR_19840523_OGH0002_0030OB00056_8400000_003