RS OGH 1984/5/24 12Os43/84, 12Os127/88

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Veröffentlicht am 24.05.1984
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Norm

StGB §125

Rechtssatz

Eine Sache wird verunstaltet, wenn ihre äußere Erscheinung verändert wird, ohne daß ihre Brauchbarkeit eine Beeinträchtigung erfährt. Hierin muß insoweit ein Eingriff in die Substanz liegen, als die Sache in schwer reversibler Weise umgeformt oder verändert wird, wodurch Interessen des Berechtigten beeinträchtigt werden. Das Beschmutzen einer Sache (insbesondere das Bekritzeln oder Beschmieren einer Wand) kann darnach unter Umständen ein Verunstalten darstellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0093117

Dokumentnummer

JJR_19840524_OGH0002_0120OS00043_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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