RS OGH 1984/6/26 10Os201/83

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Veröffentlicht am 26.06.1984
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Norm

B-VG Art57 Abs2

Rechtssatz

Die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe kann einer Verhaftung im Sinn des Art 57 Abs 2 B-VG nicht gleichgeachtet werden. Darin liegt lediglich die Androhung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe (nach Nichteinbringung der Geldstrafe) und bewirkt noch keine Freiheitsbeschränkung, wie sie für die Annahme einer Haft essentiell ist; der Eingriff ins Freiheitsrecht wird erst durch die faktische Festnahme vollzogen.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 201/83
    Entscheidungstext OGH 26.06.1984 10 Os 201/83
    Veröff: JBl 1984,680 (Anmerkung Liebscher) = EvBl 1985/31 S 121 = SSt 55/42 = RZ 1985/9 S 43

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0053500

Dokumentnummer

JJR_19840626_OGH0002_0100OS00201_8300000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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