RS OGH 1984/6/27 1Ob578/84, 5Ob5/88, 5Ob37/89 (5Ob38/89), 7Ob114/21x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1984
beobachten
merken

Norm

ABGB §897

Rechtssatz

Ein Vertrag, der von einer Behörde genehmigt werden muß, gilt als aufschiebend bedingt; wird die Genehmigung in der Folge versagt, ist der Vertrag ex tunc unwirksam.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0017436

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten