RS OGH 1984/8/9 12Os63/84, 12Os159/84 (12Os160/84), 11Os40/96

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Veröffentlicht am 09.08.1984
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Norm

StGB §128 Abs1 Z2 B

Rechtssatz

Dem Gottesdienst gewidmete Sachen sind solche, an oder mit denen nach der herkömmlichen Anschauung der betreffenden Kirche (oder Religionsgesellschaft) gottesdienstliche Handlungen vorgenommen werden. Das trifft für den Bereich der römisch-katholischen Kirche zwar in bezug auf Altäre, Altargefäße, Monstranzen, Kruzifixe, Meßgewänder und dergleichen zu, nicht aber auf vor einer Kapelle aufgestellte Engelfiguren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0093678

Dokumentnummer

JJR_19840809_OGH0002_0120OS00063_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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