Norm
StGB §128 Abs1 Z2 BRechtssatz
Dem Gottesdienst gewidmete Sachen sind solche, an oder mit denen nach der herkömmlichen Anschauung der betreffenden Kirche (oder Religionsgesellschaft) gottesdienstliche Handlungen vorgenommen werden. Das trifft für den Bereich der römisch-katholischen Kirche zwar in bezug auf Altäre, Altargefäße, Monstranzen, Kruzifixe, Meßgewänder und dergleichen zu, nicht aber auf vor einer Kapelle aufgestellte Engelfiguren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0093678Dokumentnummer
JJR_19840809_OGH0002_0120OS00063_8400000_002