Norm
ABGB §483Rechtssatz
Die Anwendung des § 483 Satz 2 ( zweiter Halbsatz ) ABGB setzt voraus, daß der Dienstbarkeitsbelastete sein Mitbenützungsrecht an der Dienstbarkeitsanlage aufgibt und dieses dem Dienstbarkeitsberechtigten überläßt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn der Belastete zwar die weitere Benützung der reparaturbedürftigen Anlage aufgibt, aber auf dem Standpunkt steht, daß die Dienstbarkeit wegen Unmöglichkeit der Reparatur mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln erloschen sei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0011681Dokumentnummer
JJR_19840919_OGH0002_0010OB00037_8400000_001