RS OGH 1984/9/19 1Ob37/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1984
beobachten
merken

Norm

ABGB §483
ABGB §525

Rechtssatz

Die Anwendung des § 483 Satz 2 ( zweiter Halbsatz ) ABGB setzt voraus, daß der Dienstbarkeitsbelastete sein Mitbenützungsrecht an der Dienstbarkeitsanlage aufgibt und dieses dem Dienstbarkeitsberechtigten überläßt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn der Belastete zwar die weitere Benützung der reparaturbedürftigen Anlage aufgibt, aber auf dem Standpunkt steht, daß die Dienstbarkeit wegen Unmöglichkeit der Reparatur mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln erloschen sei.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 37/84
    Entscheidungstext OGH 19.09.1984 1 Ob 37/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0011681

Dokumentnummer

JJR_19840919_OGH0002_0010OB00037_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten