RS OGH 1984/10/9 4Ob521/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1984
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Norm

KSchG §3

Rechtssatz

Verbraucher interessiert sich der bei einer Messeveranstaltung für eine bestimmte Ware (hier Rolladen), bei der eine genaue Ermittlung der Kosten (ohne Kenntnis der Dimensionen der Fenster) nicht möglich war und gestattet er daraufhin den Besuch eines Vertreters, gibt er durch sein Verhalten eindeutig seine Absicht kund, mit dem Unternehmer in Vorverhandlungen über den Abschluß eines bestimmten Rechtsgeschäftes; er hat somit das Geschäft angebahnt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0065423

Dokumentnummer

JJR_19841009_OGH0002_0040OB00521_8400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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