RS OGH 1984/10/9 4Ob521/84, 7Ob594/94, 4Ob183/98k, 3Ob94/00w, 1Ob76/09x, 4Ob205/16z, 1Ob190/16x, 10O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1984
beobachten
merken

Norm

KSchG §3 Abs3 Z1
ZPO §502 Abs4 Z1 HIII5

Rechtssatz

Die richtige Konkretisierung des allgemein gefassten Gesetzesbegriffes des "Anbahnens", ist dann zu prüfen, wenn aus der Judikatur noch nicht ohne weiteres die Lösung des zu entscheidenden Falles abzuleiten ist; die Aufnahme von Vorverhandlungen ist nämlich in den verschiedensten immer wiederkehrenden und damit nicht nur für den Einzelfall bedeutsamen Formen möglich.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 521/84
    Entscheidungstext OGH 09.10.1984 4 Ob 521/84
    Veröff: SZ 57/152
  • 7 Ob 594/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1995 7 Ob 594/94
    Vgl; Beisatz: Unter "Anbahnen" wird ein Verhalten verstanden, durch das dem Unternehmer gegenüber zum Ausdruck gebracht wird, man wolle in Vorverhandlungen zwecks Abschlusses eines bestimmten Geschäftes treten. Das Verhalten des Verbrauchers muss daher einen eindeutigen Schluss auf seine Initiative und die Bereitschaft zum Abschluss eines bestimmten Verbrauchergeschäftes zulassen. (T1)
  • 4 Ob 183/98k
    Entscheidungstext OGH 14.07.1998 4 Ob 183/98k
    Auch; nur: Die Aufnahme von Vorverhandlungen ist nämlich in den verschiedensten immer wiederkehrenden und damit nicht nur für den Einzelfall bedeutsamen Formen möglich. (T2)
    Veröff: SZ 71/125
  • 3 Ob 94/00w
    Entscheidungstext OGH 29.11.2000 3 Ob 94/00w
    Vgl; Beis wie T1
  • 1 Ob 76/09x
    Entscheidungstext OGH 05.05.2009 1 Ob 76/09x
    Vgl auch; Beisatz: Lässt sich die im Revisionsverfahren entscheidungsrelevante Frage des kongruenten Anbahnens anhand der in Judikatur und Lehre entwickelten Kriterien beantworten, schließt dies das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage grundsätzlich aus. (T3)
  • 4 Ob 205/16z
    Entscheidungstext OGH 25.10.2016 4 Ob 205/16z
    Auch; Beis wie T3
  • 1 Ob 190/16x
    Entscheidungstext OGH 16.03.2017 1 Ob 190/16x
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 2017/34
  • 10 Ob 7/22k
    Entscheidungstext OGH 24.05.2022 10 Ob 7/22k
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Kongruente Anbahnung durch den Verbraucher, indem dieser (über einen ihm zuzurechnenden Dritten) einem Unternehmen ein Fahrzeug zum Verkauf anbietet. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0042926

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten