Norm
EO §274Rechtssatz
Der erst nach der Beschlußfassung über den Freihandverkauf nachgetragene Antrag auf Überstellung der Pfandgegenstände in die nächstgelegene Auktionshalle kann bei der Überprüfung der Rechtsrichtigkeit der erstrichterlichen Anordnung nicht Beachtung finden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003717Dokumentnummer
JJR_19841024_OGH0002_0030OB00108_8400000_001