RS OGH 1984/11/20 10Os176/84, 12Os46/17g, 13Os41/18f, 15Os142/20a

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Veröffentlicht am 20.11.1984
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Norm

StGB §84 A

Rechtssatz

Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine an sich schwere Verletzung vorliegt, kommt es weder auf die Dauer der Gesundheitsschädigung oder der Berufsunfähigkeit noch auf die Art der Behandlung an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0092460

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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