Norm
ABGB §897Rechtssatz
Vereitelt (ausgefallen) ist eine vereinbarte Bedingung nicht nur dann, wenn ihr Eintritt unmöglich geworden ist; es ist vielmehr durch Auslegung der getroffenen Vereinbarung zu ermitteln, ob die Bedingung als erfüllt oder ausgefallen anzusehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0017437Dokumentnummer
JJR_19841212_OGH0002_0010OB00689_8400000_001