RS OGH 1984/12/12 3Ob592/84 (3Ob593/84)

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Veröffentlicht am 12.12.1984
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Norm

ZPO §404

Rechtssatz

Eine spruchmäßige "Feststellung", daß die Stellung einer bestimmten Art des Begehrens, etwa eines Leistungsbegehrens, zur Durchsetzung eines bestimmten Anspruches ungeachtet seiner mangelnden materiellen Berechtigung an sich "richtig", nämlich zur Durchsetzung dieses Anspruches geeignet, sei, ist in den Zivilverfahrensvorschriften nicht vorgesehen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 592/84
    Entscheidungstext OGH 12.12.1984 3 Ob 592/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0040898

Dokumentnummer

JJR_19841212_OGH0002_0030OB00592_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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