RS OGH 1984/12/13 13Os171/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1984
beobachten
merken

Norm

StGB aF §201 Abs1

Rechtssatz

Gewalt ist Anwendung nicht unerheblicher körperlicher Kraft. Im Tatbestand des § 202 StGB reicht eine Intensität der Gewalt aus, die geeignet ist, den entgegenstehenden Willen der Betroffenen zu beugen (vis compulsiva), um solcherart zu erreichen, daß sie letztlich (ohne wehrlos zu sein) in den außerehelichen Beischlaf einwilligt. Dazu genügt ein Festhalten der Frauensperson.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0095476

Dokumentnummer

JJR_19841213_OGH0002_0130OS00171_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten