Norm
StGB aF §201 Abs1Rechtssatz
Gewalt ist Anwendung nicht unerheblicher körperlicher Kraft. Im Tatbestand des § 202 StGB reicht eine Intensität der Gewalt aus, die geeignet ist, den entgegenstehenden Willen der Betroffenen zu beugen (vis compulsiva), um solcherart zu erreichen, daß sie letztlich (ohne wehrlos zu sein) in den außerehelichen Beischlaf einwilligt. Dazu genügt ein Festhalten der Frauensperson.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0095476Dokumentnummer
JJR_19841213_OGH0002_0130OS00171_8400000_001