RS OGH 1984/12/20 5Ob576/83

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Veröffentlicht am 20.12.1984
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Norm

ABGB §602
ABGB §608

Rechtssatz

Die Bestimmungen der §§ 602 und 1249 ABGB hindern aber nicht Geschwister als Miterben, unter Lebenden zu vereinbaren, daß als Folge der Erbteilung einem Miterben nur ein zeitlich beschränktes Eigentum zufällt, das nach seinem Ableben auf einen Dritten übergeht und damit die Rechtswirkungen herbeizuführen, die im Erbrecht mit der fideikommissarischen Substitution verbunden sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012515

Dokumentnummer

JJR_19841220_OGH0002_0050OB00576_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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