Norm
ABGB §602Rechtssatz
Die Bestimmungen der §§ 602 und 1249 ABGB hindern aber nicht Geschwister als Miterben, unter Lebenden zu vereinbaren, daß als Folge der Erbteilung einem Miterben nur ein zeitlich beschränktes Eigentum zufällt, das nach seinem Ableben auf einen Dritten übergeht und damit die Rechtswirkungen herbeizuführen, die im Erbrecht mit der fideikommissarischen Substitution verbunden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012515Dokumentnummer
JJR_19841220_OGH0002_0050OB00576_8300000_002