RS OGH 1984/12/20 13Os177/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1984
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Norm

StGB §83 ff
StGB §88 C
StGB §109 Abs3 Z1

Rechtssatz

Eine im Zuge eines (rechtsrichtig) nach § 109 Abs 3 Z1 beurteilten Hausfriedensbruchs tatsächlich eingetretene Verletzung kann nicht bloß als fahrlässige Körperverletzung, sondern äußerstenfalls als fahrlässige Folge eines mit Mißhandlungsvorsatz geführten Angriffs gegen die Person gewertet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0092725

Dokumentnummer

JJR_19841220_OGH0002_0130OS00177_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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