Norm
AuktHG §13Rechtssatz
Nur im Falle einer Versteigerung, die so mangelhaft und formlos erfolgt, dass auch für den in Frage kommenden Käufer erkennbar ist, es finde gar keine ordnungsgemäße Versteigerung statt, kann im nachhinein ein schon erteilter Zuschlag aufgehoben bzw ein durchgeführter Freihandverkauf für unwirksam erklärt werden. Für jedermann erkennbar ist, wenn eine Versteigerung von einem dazu funktionell nicht zuständigen Organ durchgeführt oder ein ordnungsgemäßer Versteigerungsvorgang nicht eingehalten wurde (zB Unterlassung einer Ausrufung, Nichtzulassung zulässiger Bieter udgl), während dies für die Kundmachung des Edikts nur bedingt zutrifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003703Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.07.2016