RS OGH 1985/1/15 4Ob504/85, 4Ob610/88, 6Ob562/92, 4Ob2322/96s, 8Ob37/20d

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Veröffentlicht am 15.01.1985
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Norm

HGB §354
UGB §354

Rechtssatz

Die Entgeltvermutung des § 354 Abs 1 HGB erstreckt sich auf jeden Kaufmann, der in Ausübung seines Handelsgewerbes für einen anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet. Dieser Bestimmung liegt der der Verkehrssitte zu entnehmende Gedanke zugrunde, daß ein Kaufmann einem anderen nicht umsonst Dienste leistet.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 504/85
    Entscheidungstext OGH 15.01.1985 4 Ob 504/85
    Veröff: SZ 58/5 = RdW 1985,245
  • 4 Ob 610/88
    Entscheidungstext OGH 24.01.1989 4 Ob 610/88
    Auch; Veröff: EvBl 1989/172 S 689 = WBl 1989,193 (Wilhelm)
  • 6 Ob 562/92
    Entscheidungstext OGH 12.11.1992 6 Ob 562/92
    Veröff: WBl 1993,192
  • 4 Ob 2322/96s
    Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2322/96s
    nur: Dieser Bestimmung liegt der der Verkehrssitte zu entnehmende Gedanke zugrunde, daß ein Kaufmann einem anderen nicht umsonst Dienste leistet. (T1); Beisatz: Diese Bestimmung setzt gedanklich voraus, daß jeder, der mit einem Kaufmann in geschäftliche Beziehungen tritt, dies auch wissen muß. (T2)
  • 8 Ob 37/20d
    Entscheidungstext OGH 25.08.2020 8 Ob 37/20d
    Vgl; Beisatz: Bietet ein Unternehmer eine Leistung an, muss der andere ohne weiteres davon ausgehen, dass der Unternehmer diese Leistung entgeltlich erbringt. Hier: Auszahlung des kreditierten Fremdwährungsbetrages an den Kreditnehmer in Euro. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0062354

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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