RS OGH 1985/1/17 6Ob511/85

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Veröffentlicht am 17.01.1985
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Norm

MRG §31 Abs1

Rechtssatz

Deckt der restliche Teil des Mietgegenstandes das Wohnbedürfnis des Mieters und der schon bisher mit ihm im gemeinsamen Haushalt darin wohnenden eintrittsberechtigten Personen nicht ausreichend, ist eine Teilkündigung ohne Rücksicht auf eine Abwägung der Interessen der Vertragspartner unzulässig. Eine solche Interessenabwägung hat daher zu unterbleiben.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 511/85
    Entscheidungstext OGH 17.01.1985 6 Ob 511/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0070816

Dokumentnummer

JJR_19850117_OGH0002_0060OB00511_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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