RS OGH 1985/2/12 5Ob7/85, 5Ob98/89, 9Ob54/07t

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Veröffentlicht am 12.02.1985
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Norm

MRG §8 Abs2
MRG §37 Abs1 Z5

Rechtssatz

Auch über die zwischen den Mietvertragspartnern auftretenden Meinungsverschiedenheiten betreffend die Pflicht des Hauptmieters, das Betreten seines Mietgegenstandes durch den Vermieter oder die von diesem beauftragten Personen aus (anderem als den in § 37 Abs 1 Z 5 MRG mit Worten definierten Angelegenheiten) wichtigen Gründen zu gestatten, ist im Verfahren außer Streitsachen nach § 37 MRG zu entschieden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0069437

Dokumentnummer

JJR_19850212_OGH0002_0050OB00007_8500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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