RS OGH 1985/4/30 11Os3/85, 14Os57/88, 14Os79/06h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1985
beobachten
merken

Norm

StGB §26 Abs1

Rechtssatz

Von § 26 Abs 1 StGB zwar auch Gegenstände erfasst, die vom Täter dazu bestimmt worden waren, bei Begehung einer strafbaren Handlung verwendet zu werden, doch muss diese Handlung - wie sich aus der sprachlichen Fassung des Gesetzes ergibt - zumindest bis zum Versuch gedienen sein, weil Täter nur sein kann, wer die Tat zumindest versucht hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0090473

Dokumentnummer

JJR_19850430_OGH0002_0110OS00003_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten