Norm
StGB §26 Abs1Rechtssatz
Von § 26 Abs 1 StGB zwar auch Gegenstände erfasst, die vom Täter dazu bestimmt worden waren, bei Begehung einer strafbaren Handlung verwendet zu werden, doch muss diese Handlung - wie sich aus der sprachlichen Fassung des Gesetzes ergibt - zumindest bis zum Versuch gedienen sein, weil Täter nur sein kann, wer die Tat zumindest versucht hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0090473Dokumentnummer
JJR_19850430_OGH0002_0110OS00003_8500000_001