RS OGH 1985/5/6 Bkd134/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.1985
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Norm

DSt 1872 §2 E
DSt 1872 §12 Abs1 litd

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt, der sich in seiner Standesvertretung gegenüber so verhält, daß er die grundlegendste Pflicht der Entrichtung der von der Vollversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen jahrelang nicht erfüllt, sodaß es zu Exekutionsschritten und schließlich zu einem Antrag zu eidlichen Vermögensangabe gegen ihn kommt, ja sogar die Haft zur Erzwingung der Ablegung des Offenbarungseides verhängt werden mußte, die allerdings nicht vollzogen werden konnte, hat sich damit selbst aus den Reihen der Rechtsanwaltschaft gestellt und unmißverständlich zu erkennen gegeben, daß er den Beruf eines Rechtsanwaltes auszuüben nicht in der Lage ist. Es erscheint daher die Streichung von der Liste einzig als sachgerechte Disziplinarstrafe.

Entscheidungstexte

  • Bkd 134/84
    Entscheidungstext OGH 06.05.1985 Bkd 134/84
    Veröff: AnwBl 1986,243

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0054918

Dokumentnummer

JJR_19850506_OGH0002_000BKD00134_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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