Norm
DSt 1872 §2 ERechtssatz
Ein Rechtsanwalt, der sich in seiner Standesvertretung gegenüber so verhält, daß er die grundlegendste Pflicht der Entrichtung der von der Vollversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen jahrelang nicht erfüllt, sodaß es zu Exekutionsschritten und schließlich zu einem Antrag zu eidlichen Vermögensangabe gegen ihn kommt, ja sogar die Haft zur Erzwingung der Ablegung des Offenbarungseides verhängt werden mußte, die allerdings nicht vollzogen werden konnte, hat sich damit selbst aus den Reihen der Rechtsanwaltschaft gestellt und unmißverständlich zu erkennen gegeben, daß er den Beruf eines Rechtsanwaltes auszuüben nicht in der Lage ist. Es erscheint daher die Streichung von der Liste einzig als sachgerechte Disziplinarstrafe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0054918Dokumentnummer
JJR_19850506_OGH0002_000BKD00134_8400000_001