Norm
ABGB §1328Rechtssatz
Bei Notzucht gebührt der Geschädigten auch ein Schmerzengeld für psychische Schäden, das nach den Verhältnissen der Vergewaltigten subjektiv zu bemessen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0031645Dokumentnummer
JJR_19850509_OGH0002_0070OB00566_8500000_002