RS OGH 1985/5/9 7Ob566/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.1985
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Norm

ABGB §1328
ABGB §1329

Rechtssatz

Bei Notzucht gebührt der Geschädigten auch ein Schmerzengeld für psychische Schäden, das nach den Verhältnissen der Vergewaltigten subjektiv zu bemessen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0031645

Dokumentnummer

JJR_19850509_OGH0002_0070OB00566_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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