RS OGH 1985/5/15 4Ob317/85 (4Ob318/85), 4Ob361/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1985
beobachten
merken

Norm

PatG 1970 §23

Rechtssatz

Wegen des Charakters des Weiterbenützungsrechtes als Aufbrauchsrecht ist hiefür Voraussetzung, daß sich die zur Herstellung getroffenen Veranstaltungen nur auf einen oder einzelne konkrete Verwirklichungen des Gegenstandes der Erfindung beziehen, was bei Veranstaltungen für eine Erfindung, die die Herstellung von Massenerzeugnissen oder Serienerzeugnissen betrifft, nicht der Fall ist. Bei diesen wird die Zwischenbenützung in aller Regel auf die im Zeitpunkte der Bekanntmachung der Erfindung vorhandene Produktion beschränkt sein, da es sonst zu einer weitgehenden Annäherung des Zwischenbenützungsrechtes an das Vorbenützungsrecht käme.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 317/85
    Entscheidungstext OGH 15.05.1985 4 Ob 317/85
    Veröff: SZ 58/86 = ÖBl 1985,129 = GRURInt 1986,561
  • 4 Ob 361/85
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 4 Ob 361/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0071151

Dokumentnummer

JJR_19850515_OGH0002_0040OB00317_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten