RS OGH 1985/5/23 6Ob687/83, 7Ob593/88, 3Ob557/89, 7Ob68/02d

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Veröffentlicht am 23.05.1985
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Norm

ABGB §180a Abs1

Rechtssatz

"Zum Wohle dienen" muß in dieser Bestimmung dahin verstanden werden, daß durch die Adoption eine merklich bessere Entwicklung des Kindes zu erwarten ist; bei gleichbleibenden Entwicklungschancen ist der bisherige Zustand beizubehalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0048776

Dokumentnummer

JJR_19850523_OGH0002_0060OB00687_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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