RS OGH 1985/5/30 12Os46/85

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Veröffentlicht am 30.05.1985
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Norm

StGB §6 Abs1 A3
StGB §80 C
StVO §18 Abs1

Rechtssatz

Die objektive Sorgfaltswidrigkeit der Ausübung von Radrenntrainingspraktiken wie "Windschatten" oder "Pulkfahren" im allgemeinen Straßenverkehr an außergewöhnlich risikoreichen, mit gesteigerter Aufmerksamkeit zu passierenden Orten wie Hauptstraßen im Ortsgebiet ist auch für einen erst fünfzehnjährigen, aber verhältnismäßig routinierten Amateurradrennfahrer subjektiv erkennbar und vermag ihn auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit rechtmäßigen Alternativverhalten selbst dann nicht zu entschuldigen, wenn ein solches Renntraining unter Aufsicht seines Trainers (und Vaters) durchgeführt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0074288

Dokumentnummer

JJR_19850530_OGH0002_0120OS00046_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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