RS OGH 1985/6/4 11Os90/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.1985
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Norm

StPO §114 Abs3
StPO §352 ff

Rechtssatz

Im strafgerichtlichen Verfahren gilt der Grundsatz der partiellen Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen, soweit nicht Ausnahmebestimmungen wirksam werden, die jedoch regelmäßig nur zur Wahrung von Interessen der in Strafverfolgung gezogenen Person Platz greifen. Gemäß dem für Beschwerdeentscheidungen im Strafprozeß geltenden § 114 Abs 3 StPO (siehe EvBl 1969/48) darf das angerufene Gericht niemals zum Nachteil des Beschuldigten (Angeklagten) Verfügungen oder Beschlüsse ändern, gegen die nicht Beschwerde geführt wird.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 90/85
    Entscheidungstext OGH 04.06.1985 11 Os 90/85
    Veröff: SSt 56/41 = EvBl 1986/36 S 120 = RZ 1986/7 S 12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0097185

Dokumentnummer

JJR_19850604_OGH0002_0110OS00090_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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