Norm
ABGB §1320 ARechtssatz
Aus sämtlichen Sonderregelungen (§ 19 Abs 2 EKHG, § 10 Abs 2 RohrleitungsG; § 56 Abs 2 ForstG und § 35 AtomhaftpflichtG) könnte der Grundsatz abgeleitet werden, daß auch den Halter eines gefährlichen Tieres - so wie den Geschäftsherrn eines Unternehmens mit besonderer Betriebsgefahr - eine erhöhte Gehilfenhaftung treffen. Auf eine besondere Bestimmung, etwa auf § 19 Abs 2 EKHG, könnte jedoch wegen der völligen Verschiedenartigkeit der den einzelnen Haftpflichtgesetzen zu Grunde liegenden und den von einem Tier ausgehenden Gefahren zum Zwecke der Analogie nicht zurückgegriffen werden. Damit bleibt aber, auch wenn man die Analogiefähigkeit der den besonderen Haftpflichtgesetzen zu Grunde liegenden Gedanken auch für die Gehilfenhaftung des Halters eines gefährlichen Tieres bejahen wollte - wobei die Abgrenzung der gefährlichen Tierarten besondere Probleme aufwirft - wegen des in den einzelnen Gesetzen verschieden geregelten Ausmaßes des Verschuldens des Gehilfen, für welches gehaftet wird, nur die Haftung für grobes Verschulden des Gehilfen übrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0030439Dokumentnummer
JJR_19850604_OGH0002_0040OB00515_8500000_001