RS OGH 1985/6/5 9Os67/85, 12Os135/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.1985
beobachten
merken

Norm

StGB §34 Z13
StGB §277 Abs1

Rechtssatz

Beim Komplott sind gefährliche Vorphasen bestimmter verbrecherischer Verhaltensweisen erfaßt und selbständig vertypt, wobei der Gesetzgeber dem Umstand, daß in derartigen Fällen eine selbständige Strafbarkeit von ansonsten straflosen Vorbereitungshandlungen normiert wird, durch eine im Vergleich mit den einzelnen Komplottdelikten geringere Strafdrohung Rechnung getragen hat (Leukauf-Steininger Kommentar 2.Auflage § 277 RN 1), womit eine darüber hinausgehende Berücksichtigung des Tatstadiums bei der Strafbemessung nicht in Betracht kommt.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 67/85
    Entscheidungstext OGH 05.06.1985 9 Os 67/85
  • 12 Os 135/94
    Entscheidungstext OGH 15.12.1994 12 Os 135/94
    Vgl auch; Beisatz: Der Milderungsgrund nach § 34 Z 13 StGB scheidet aus, weil die Herbeiführung eines Schadens trotz Vollendung des verbrecherischen Komplotts deliktsspezifisch ausgeschlossen ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0091301

Dokumentnummer

JJR_19850605_OGH0002_0090OS00067_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten