RS OGH 1985/6/10 1Ob590/85, 2Ob98/14x

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Veröffentlicht am 10.06.1985
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Norm

MRG §29 Abs1 Z3 lita
MRG §49 Abs2

Rechtssatz

Die Regelung des § 49 Abs 2 MRG gilt deswegen nicht für befristete Hauptmietverhältnisse mit einer über den 01.01.1982 hinausreichenden Bestandzeit, weil es dem Vermieter in diesen Fällen frei steht, nach Ablauf der Vertragsdauer einen neuen zeitlich befristeten Bestandvertrag abzuschließen oder das Bestandverhältnis zu beenden (§ 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG). Dabei kann sich die Befristung aus einer ausdrücklichen Vereinbarung oder aus einer stillschweigenden Erneuerung des Bestandvertrages (§ 1115 ABGB) ergeben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0070193

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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