RS OGH 1985/6/11 5Ob31/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.1985
beobachten
merken

Norm

MRG §13

Rechtssatz

Von den Tauschpartnern muß verlangt werden, daß sie unter Anspannung der ihnen nach ihrem Einkommen, Vermögen und ihrer Leistungsfähigkeit unter Bedachtnahme auf ihre soziale Belastbarkeit zusinnbaren Kräfte die ihren Verhältnissen angemessene Befriedigung ihres Wohnungsbedürfnisses in erster Linie aus freien Angeboten auf dem Wohnungsmarkt suchen; dies ist ein Gebot sozialgerechten Verhaltens. Erst wenn ihnen die Deckung ihres Wohnungsbedürfnisses auf diesem Wege mangels entsprechenden Angebots nicht möglich oder nach ihren Verhältnissen nicht zusinnbar ist und auch die zur sozialen Hilfe für schutzwürdige Wohnungsbedürftige vorzüglich berufenen öffentlichrechtlichen Körperschaften oder die von diesen mit solchen Aufgaben betrauten Wohnungsgesellschaften vergeblich bemüht worden sind - wofür der den Tausch anstrebende Hauptmieter darlegungspflichtig und beweispflichtig ist -, darf für die ausnahmsweise Bejahung des Kontrahierungszwanges die private Wohnungsversorgung im Wege des Zwangswohnungstausches bei Vorliegen aller sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen in Anspruch genommen werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 31/84
    Entscheidungstext OGH 11.06.1985 5 Ob 31/84
    Veröff: SZ 58/97 = EvBl 1986/74 S 271 = RdW 1986,12 = ImmZ 1986,131 = MietSlg XXXXVII/22

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0069611

Dokumentnummer

JJR_19850611_OGH0002_0050OB00031_8400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten