RS OGH 1985/6/25 11Os85/85, 11Os117/86, 15Os161/11g

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Veröffentlicht am 25.06.1985
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Norm

StGB §130

Rechtssatz

Die Annahme gewerbsmäßigen Diebstahl im Sinn des zweiten Falls des § 130 StGB setzt voraus, daß es der Täter darauf abgesehen hat, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen oder von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, mag er "zwischendurch" auch einfache Diebstähle ausführen. Daß die auf gewerbsmäßiges Stehlen gerichtete Absicht des Täters auch die bloß gelegentliche Begehung von Einbruchsdiebstählen umfaßte, genügt hiefür nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0094271

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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