RS OGH 1985/6/25 4Ob77/85

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Veröffentlicht am 25.06.1985
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Norm

nö GdVBG 1976 §39 Abs2 litb

Rechtssatz

Eine besonders schwere Verletzung der Dienstpflichten, die eine Entlassung rechtfertigt, liegt vor, wenn eine Krankenschwester eine Patientin auf ordinäre Weise beschimpft und sie, ohne daß dies für die Körperreinigung erforderlich gewesen wäre an den Haaren reißt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitspflichten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0081701

Dokumentnummer

JJR_19850625_OGH0002_0040OB00077_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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