Norm
ABGB §896Rechtssatz
Die Verjährung von Regreßansprüchen eines Haupftfrachtführers gegen seinen Unterfrachtführer als Erfüllungsgehilfen beginnt, auch wenn kein einziger (durchgehender) Frachtbrief ausgestellt wurde, mit der Entstehung dieses Anspruches, das ist die Zahlung des Hauptfrachtführers an den Geschädigten, zu laufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0033148Dokumentnummer
JJR_19850710_OGH0002_0010OB00563_8500000_001