RS OGH 1985/9/10 11Os2/85

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Veröffentlicht am 10.09.1985
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Norm

FinStrG §31

Rechtssatz

§ 31 Abs 6 FinStrG besagt nur, daß sämtliche Verjährungsvorschriften auch den Nebenbeteiligten zustatten kommen, nicht aber auch, daß gegen Nebenbeteiligte eine selbständige, unabhängig bzw isoliert vom Täter zu beurteilende Verjährungsfrist läuft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0086346

Dokumentnummer

JJR_19850910_OGH0002_0110OS00002_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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