RS OGH 1985/10/15 4Ob520/85, 1Ob47/00v, 6Ob95/05x

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Veröffentlicht am 15.10.1985
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Norm

ABGB §26
VerG allg

Rechtssatz

Das Verhalten eines Organs ist dem Verein zuzurechen, wenn es als Organ gehandelt und eine im Statut vorgesehene Handlung oder Unterlassung begangen hat. Es genügt für die Zurechenbarkeit, daß das Verhalten im Statut irgendwie bestimmt wird. Diese Zurechenbarkeit ist nicht auf ein (inhaltlich) rechtmäßiges Verhalten beschränkt; es kann auch rechtswidrig gewesen sein. Entscheidend ist, daß der Verein die betreffende Tätigkeit durch seine Organe entfaltet. (Hier:

Vorstandsbeschluß im Rahmen des Statuts, ob dieser Beschluß inhaltlich richtig ist, vermag daran nichts zu ändern, daß diese Tätigkeit dem Verein zuzurechen ist.)

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 520/85
    Entscheidungstext OGH 15.10.1985 4 Ob 520/85
    Veröff: JBl 1986,184
  • 1 Ob 47/00v
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 47/00v
    Vgl; Beisatz: Soweit der geltend gemachte Wiederherstellungsanspruch und Unterlassungsanspruch auf einer statutarischen Wiederherstellungspflicht und Unterlassungspflicht der Genossenschaft gegenüber dem Kläger beruht, belastet eine solche Pflicht nur diese, ohne dass auch die einzelnen Genossenschaftsmitglieder einzustehen hätten. (T1) Beisatz: Persönliche Haftung nur deliktisch. (T2); Veröff: SZ 73/57
  • 6 Ob 95/05x
    Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 95/05x
    Vgl auch; Beisatz: Es kann zu einer Durchgriffshaftung auf die Organe des Vereins und zu persönlichen Haftungen von Organwaltern kommen, wenn diese in Ausübung ihrer Vereinsfunktion gegenüber Dritten ein deliktisches Verhalten setzten. Hier ist ua an rechtswidrige Verletzungen absolut geschützter Rechte Dritter, worunter auch der Ehrenschutz fällt, zu denken. Hier: § 23 VerG idF Vereinsgesetz 2002. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0009105

Dokumentnummer

JJR_19851015_OGH0002_0040OB00520_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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