Norm
ABGB §26Rechtssatz
Das Verhalten eines Organs ist dem Verein zuzurechen, wenn es als Organ gehandelt und eine im Statut vorgesehene Handlung oder Unterlassung begangen hat. Es genügt für die Zurechenbarkeit, daß das Verhalten im Statut irgendwie bestimmt wird. Diese Zurechenbarkeit ist nicht auf ein (inhaltlich) rechtmäßiges Verhalten beschränkt; es kann auch rechtswidrig gewesen sein. Entscheidend ist, daß der Verein die betreffende Tätigkeit durch seine Organe entfaltet. (Hier:
Vorstandsbeschluß im Rahmen des Statuts, ob dieser Beschluß inhaltlich richtig ist, vermag daran nichts zu ändern, daß diese Tätigkeit dem Verein zuzurechen ist.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0009105Dokumentnummer
JJR_19851015_OGH0002_0040OB00520_8500000_002