TE Vwgh Beschluss 2003/10/6 AW 2003/03/0027

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Veröffentlicht am 06.10.2003
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E13103020;
E3L E13206000;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs1 idF 31998L0061;
EURallg;
TKG 1997 §1 Abs1;
TKG 1997 §1 Abs2;
TKG 1997 §111 Z6 idF 2002/I/134;
TKG 1997 §43 Abs3 idF 2002/I/134;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Veraltungsgerichtshof hat über den Antrag der A GmbH, vertreten durch L L & E, Rechtsanwälte OEG, der gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 14. April 2003, Zl. Z 30/02 - 78, betreffend Zusammenschaltungsanordnung (mitbeteiligte Partei:

T GmbH, vertreten durch H & B, Rechtsanwälte GmbH), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die belangte Behörde gemäß  § 43 Abs. 3 iVm mit § 111 Z. 6 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997 idF BGBl. I Nr. 134/2002 dort näher festgesetzte Zusammenschaltungsentgelte zwischen den öffentlichen Telekommunikationsnetzen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei (sowie den Ersatz der Kosten der nichtamtlichen Sachverständigen) an.

2. Diesen Bescheid bekämpft die beschwerdeführende Partei und beantragt gleichzeitig, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieser Antrag wird im Wesentlichen damit begründet, dass es ohne die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an den bekämpften Bescheid unweigerlich zu einem Abwandern von Kunden der Beschwerdeführerin zu anderen Mobilfunkbetreibern kommen würde und Kundenverlust stets einen unwiederbringlichen Nachteil darstelle. Durch die Absenkung des Zusammenschaltungsentgeltes entstehe bei der Beschwerdeführerin ein echter Ergebnisentgang, der tatsächlich für Investitionen in den Netzausbau, Verbesserung der Servicequalität, etc. verwendet werden könnte. Gleichzeitig führe dies zu einer Kostenersparnis für die mitbeteiligte Partei in derselben Höhe, die für die Akquisition weiterer Mobilfunkkunden zu Lasten der Beschwerdeführerin genutzt werden könnte. Durch die Anwendung der im bekämpften Bescheid festgelegten Entgelte würde die mitbeteiligte Partei als direkte Konkurrentin noch mehr als bisher in die Lage versetzt werden, auf Grund günstigerer Kalkulationsmöglichkeiten ihre Marktposition gegenüber der Beschwerdeführerin auszubauen. Außerdem habe die Festsetzung der Zusammenschaltungsentgelte durch die belangte Behörde auch eine mittelbare Auswirkung auf die von der Beschwerdeführerin mit anderen Telekommunikationsunternehmen geschlossenen Verträge, da der Beschwerdeführerin nichts anderes übrig bleiben würde, als der von diesen Unternehmen begehrten Anpassung an die im bekämpften Bescheid festgesetzte Absenkung der Entgelte zuzustimmen. Bei "Nichtstattgabe des gegenständlichen Antrags" würde dies für die Beschwerdeführerin einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen und es würden ihr nicht wiedergutzumachende Nachteile in ihrem Eigentum entstehen.

3. In ihrer Stellungnahme vom 1. September 2003 zu dem eingangs genannten Antrag tritt die belangte Behörde den diesen Antrag stützenden Ausführungen der Beschwerdeführerin entgegen. Gleiches gilt für die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 4. September 2003.

4. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5. Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, dass die Festlegung eines angemessenen Entgelts im Rahmen eines Verfahren nach § 41 des Telekommunikationsgesetzes wie es hier betreffend Unternehmen, denen keine marktbeherrschende Stellung zukomme, geboten sei, weil die Festlegung von Zusammenschaltungsentgelten zu den notwendigen Elementen einer Vereinbarung über die Zusammenschaltung zähle. Die belangte Behörde hat weiters darauf hingewiesen, dass die nationalen Regulierungsbehörden - wie die belangte Behörde - nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 97/33/EG idF der Richtlinie 98/61/EG (welcher gemäß § 41 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes bei der Entscheidung zu berücksichtigen ist) eine adäquate Zusammenschaltung im Interesse aller Benutzer dadurch zu fördern und zu sichern hätten, indem sie ihre Zuständigkeit in der Art und Weise ausüben, die den größtmögliche wirtschaftliche Nutzen für die Endbenutzer erbringe. Auch das Ziel der Versorgung "der Bevölkerung und der Wirtschaft" mit u.a. preiswerten Telekommunikationsdienstleistungen und das Ziel der Schaffung einer modernen Kommunikationsinfrastruktur ( § 1 Abs. 1 und 2 des Telekommunikationsgesetzes) verkörpere - so auch ihre genannte Stellungnahme - ein zwingendes öffentliches Interesse, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehe. Schließlich sei die Festlegung von Zusammenschaltungsentgelten, die der Zielsetzung der genannten Richtlinien und des Telekommunikationsgesetzes entspreche, im Hinblick auf die Wichtigkeit solcher Maßnahmen für die Herstellung eines funktionierenden Marktes als zwingendes öffentliches Interesse anzusehen. Diese Annahmen sind nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen.

6. Da der Verwaltungsgerichtshof in einem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht zu prüfen hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 16. August 2002, AW 2002/03/0072), ist daher auf zunächst davon auszugehen, dass die durch den angefochtenen Bescheid erfolgte Festlegung von Zusammenschaltungsentgelten der Zielsetzung entspricht, einen fairen und wirksamen Wettbewerb auf dem Telekommunikationsmarkt sicherzustellen. Eine solche Festlegung liegt im zwingenden öffentlichen Interesse gemäß § 30 Abs. 2 VwGG (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 22. November 2000, Zl. AW 2000/03/0077, mwH).

7. Dem Antrag konnte schon aus diesem Grund nicht stattgegeben werden.

Wien, am 6. Oktober 2003

Schlagworte

Entscheidung über den Anspruch Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003030027.A00

Im RIS seit

23.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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