RS OGH 1985/10/28 6Ob720/83

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Veröffentlicht am 28.10.1985
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Norm

ABGB §364 Abs2 B2

Rechtssatz

Eine auch im Hinblick auf die jeweilige Zeit wesentliche Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit der Nachbarliegenschaft durch Musiklärm muß zu keiner Zeit geduldet werden. Es kommt nicht auf die Beeinträchtigung der Nachtruhe allein, sondern darauf an, daß die übliche Nutzung der gesamten nachbarlichen Liegenschaft nicht wesentlich gestört werden darf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0010563

Dokumentnummer

JJR_19851028_OGH0002_0060OB00720_8300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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