Norm
ABGB §364 Abs2 B2Rechtssatz
Eine auch im Hinblick auf die jeweilige Zeit wesentliche Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit der Nachbarliegenschaft durch Musiklärm muß zu keiner Zeit geduldet werden. Es kommt nicht auf die Beeinträchtigung der Nachtruhe allein, sondern darauf an, daß die übliche Nutzung der gesamten nachbarlichen Liegenschaft nicht wesentlich gestört werden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0010563Dokumentnummer
JJR_19851028_OGH0002_0060OB00720_8300000_003