RS OGH 1985/11/7 7Ob599/85, 8Ob555/86

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Veröffentlicht am 07.11.1985
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Norm

ABGB §467

Rechtssatz

Kommt das Pfand dem Pfandgläubiger ohne seinen Willen anhanden, wird es ihm etwa entwendet oder geht es ihm verloren, erlischt das Pfandrecht nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0011459

Dokumentnummer

JJR_19851107_OGH0002_0070OB00599_8500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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