Norm
ABGB §148 Abs1 Satz2 ARechtssatz
Die Pflicht zur Anhörung des mindestens zehnjährigen Kindes ist keine unbedingte. Von einer Anhörung ist insbesondere dann Abstand zu nehmen, wenn sie dem Kindeswohl widersprechen würde, was insbesondere dann der Fall sein kann, wenn das Kind durch Beeinflussungsversuche der Eltern unter starkem psychischen Druck steht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0048026Dokumentnummer
JJR_19860121_OGH0002_0020OB00681_8500000_001