Norm
ABGB §364 B1Rechtssatz
Der Eigentümer des öffentlichen Gutes haftet für die Folgen des Ausströmens von Abwässern aus einem an sich ausreichend dimensionierten Fäkalkanal nicht, wenn unbefugte Dritte bis 50 bis 70 kg schweren Kanaldeckel geöffnet und damit das Einströmen großer Mengen von Regenwasser ermöglicht hatten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0010524Dokumentnummer
JJR_19860305_OGH0002_0010OB00009_8600000_001